Satzung (Vorschlag)

Satzung des Doppelkopf-Vereins "Emsdullen e.V."

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Emsdullen e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Lingen.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Kartenspiels „Doppelkopf“. Neben der Förderung des Doppelkopfspiels will der Verein das soziale Miteinander seiner Mitglieder unterstützen. Ihnen soll ein Raum der Erholung und Stressbewältigung vom Alltag geboten werden. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft

Der Verein umfasst ordentliche Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr.
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben.
Der Antrag über die Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
Eine Begründung für eine Nichtaufnahme bedarf es nicht. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des auf den Aufnahmeantrag folgenden Monats, sofern die Aufnahme durch den Vorstand bestätigt wird.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Die Mitgliedschaft erlischt:

Ausschlussgründe:

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom 16. Lebensjahr an das Stimmrecht auszuüben.
Jedes stimmberichtigte Mitglied hat eine Stimme, die es persönlich oder schriftlich abgeben kann. Eine schriftliche Stimmabgabe kann nur jeweils zu den einzelnen Anträgen erfolgen.
Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge vierteljährlich im Voraus zu entrichten.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§6 Beitragswesen

Die Höhe der zu zahlenden Beiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins und wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ist ein Mitglied mit dem Beitrag im Rückstand, ruhen seine Rechte. Beträgt der Rückstand mehr als 6 Monate, kann das Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereines sind:

§8 Der Vorstand

Den Vorstand bilden:

Vorstand in Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die Schriftführer(in), die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

§9 Amtsdauer des Vorstandes

Die Amtsdauer des Vorstands beträgt 2 Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb seiner Amtszeit aus, so muss in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Jede(r) Gewählte kann in einer Mitgliederversammlung durch Beschluss von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder seines Amtes enthoben werden.

§10 Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich beantragt haben.

§11 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom dem/der die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

§12 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, nach Möglichkeit im ersten Quartal statt. Ort und Zeit der Versammlung werden vom Vorstand vorher mitgeteilt.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Bei seiner Verhinderung wird sie von seinem/seiner der stellvertretenden Vorsitzenden/Vorsitzende geleitet.
In einer Mitgliederversammlung zu behandelnden Satzungsänderungen müssen mindestens 4 Wochen vorher, sonstige Anträge mindestens 1 Woche vorher dem Vorstand schriftlich mit Begründung eingereicht werden.
Die Einladung der Mitglieder zu einer Mitgliederversammlung hat vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher zu erfolgen.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung soll enthalten:

§13 Kassenprüfer

Die beiden Kassenprüfer(innen) dürfen nicht beide dem Vorstand angehören.

§14 Notwendige Mehrheit in der Mitgliederversammlung

Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche und außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit, wobei schriftlich abgegebene Stimmen nicht anwesender Mitglieder mitgezählt werden.
Für Satzungsänderungen oder für die Auflösung des Vereines ist eine 3/4-Mehrheit (anwesende zzgl. schriftliche Stimmangaben) erforderlich.

§15 Protokoll der Mitgliederversammlung

Zu jeder Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden ein Protokoll anzufertigen, das Ort und Tag der Versammlung, die Bezeichnung des / der Vorsitzenden und des / der Schriftführer(s/in), die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung, die Tagesordnung sowie alle gefassten Beschlüsse enthält.

§16 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur auf einer besonders hierzu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

§17 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an den Ortsverband „Deutscher Kinderschutzbund e.V. Ortsverband Lingen (Ems)“.

§18 Genehmigung der Satzung

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung des Vereins am xx.xx.2022 beschlossen.

§19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Vereinsregister in Kraft.




Lingen, den xx.xx.2022